· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Referentenentwurf zum Apotheken-Reformgesetz: Das sind die wichtigsten Eckpunkte
von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Am 14.06.2024 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Entwurf für ein Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz ‒ ApoRG) vorgelegt. Zur Umsetzung dieser Reform sollen das Apothekengesetz (ApoG), die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geändert werden. AH stellt die wichtigsten geplanten Neuregelungen vor. |
„Apotheke light“
Kernstück des Entwurfs sind weitreichende strukturelle Änderungen, die u. a. den Betrieb einer Abgabestelle ohne Anwesenheit eines approbierten Apothekers ermöglichen sollen (sogenannte Apotheke light). Hier markiert der verfassungsgerichtlich geprägte Aspekt des „Apothekers in seiner Apotheke“ eine rote Linie, die nicht überschritten werden darf, wenn die bewährte Arzneimittelversorgung auf hohem Niveau in Deutschland erhalten bleiben soll.
Änderungen bei der Honorierung
Das Apothekenhonorar ist seit dem 01.01.2013 auf 8,35 Euro festgeschrieben und somit seit 11 ½ Jahren nicht angepasst worden. Während das Fixum schrittweise zum 01.01.2025 auf 8,66 Euro und zum 01.01.2026 auf 9 Euro angehoben werden soll, soll der Festzuschlag zum 01.01.2025 auf 2,5 Prozent und zum 01.01.2026 auf 2 Prozent gesenkt werden. Daneben sind folgende Änderungen vorgesehen:
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