· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Steuerliche Förderung der Verringerung des Energiebedarfs eines Gebäudes
| Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen, um Treibhausgasemissionen bis 2020 nachhaltig zu verringern (Bundestagssache 17/6074). Bei vermieteten Gebäuden sind Abschreibungen möglich; bei Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden sollen die Aufwendungen wie steuerliche Sonderausgaben geltend gemacht werden können. |
Die geplanten Steuerfolgen im einzelnen
Bei vermieteten Wohngebäuden sollen Maßnahmen gefördert werden, „mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet“. Steuerpflichtige können über einen Zeitraum von zehn Jahren diese nachträglichen Herstellungskosten in Höhe von jeweils zehn Prozent steuermindernd geltend machen.
Bei selbstgenutzten Wohngebäuden können die entsprechenden Aufwendungen (und zwar nachträgliche Herstellungskosten und Sanierungsaufwendungen!) über zehn Jahre gleichmäßig verteilt wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die erhebliche Verringerung des Energiebedarfs des Gebäudes sei durch einen Sachverständigen nachzuhalten. Außerdem muss der Eigentümer dem Finanzamt nachweisen, dass er das Objekt tatsächlich selbst nutzt.
Voraussetzungen für die Begünstigungen
Gefördert werden sollen Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden. Dazu gehören im Inland gelegene und zu Wohnzwecken verwendete Gebäude (-teile), Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Erhöhte Abschreibung bzw. Sonderausgabenabzug sind erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, die ab dem 6. Juni 2011 (= Tag des Kabinettbeschlusses) begonnen und vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden. Maßgebend ist das Datum, an dem der Bauantrag gestellt wird, bzw. bei antragsfreien Objekten der Zeitpunkt, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden bzw. wenn mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen wird.
Praxishinweis | |
Dem Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 8. Juli 2011 die Zustimmung verweigert. Bevor Sie eigene Maßnahmen einleiten, sollten Sie die weitere Entwicklung in diesem Jahr abwarten. Dann gilt auf jeden Fall: Vergleichen Sie die zukünftigen Fördermaßnahmen miteinander, denn es kann voraussichtlich immer nur eine öffentliche oder steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden. Erhalten Sie zum Beispiel bereits ein verbilligtes Darlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), soll keine zusätzliche Energie-Steuerersparnis möglich sein. |