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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Die wichtigsten Fragen zum Heimversorgungsvertrag: 12. Muss eine Genehmigung durch die Behörde vorliegen?

    | Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger. Dabei stellen sich ihm bereits im Vorfeld viele Fragen ‒ u. a.: Muss eine Genehmigung durch die Behörde vorliegen? |

     

    Ein Heimversorgungsvertrag ist nach seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien bis zu seiner Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde schwebend unwirksam. Nachträgliche Änderungen sind zwar statthaft und mit ihrer Vereinbarung wirksam. Sie müssen der Behörde jedoch gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 ApoG angezeigt werden. Ebenso ist die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 12a Abs. 2 ApoG anzeigepflichtig.

    Quelle: ID 44865401