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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Die wichtigsten Fragen zum Heimversorgungsvertrag: 3. Was ist zum Versorgungsauftrag zu vereinbaren?

    | Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger. Dabei stellen sich ihm bereits im Vorfeld viele Fragen ‒ u. a.: Was ist zum Versorgungsauftrag zu vereinbaren? |

     

    Der Heimversorgungsvertrag muss den Umfang der Versorgung durch den Apotheker genau beschreiben (z. B. die notwendige Versorgung mit Rezeptur- und Fertigarzneimitteln sowie apothekenpflichtigen Medizinprodukten etc.). Daneben müssen im Heimversorgungsvertrag gemäß § 12a Abs. 1 Nr. 5 ApoG die Zuständigkeitsbereiche voneinander abgegrenzt werden, wenn mehrere Apotheker an der Versorgung beteiligt sind. Sieht der Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit eines Apothekers für das Heim vor und soll später ein weiterer Apotheker in die Versorgung einbezogen werden, ist eine nachträgliche Vereinbarung über die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten unerlässlich. Diese ist wegen der vereinbarten Schriftform schriftlich niederzulegen. Für den Fall, dass eine Zusatzvereinbarung aus Sicht der Apotheke nicht vertretbar ist, sollte der Vertrag zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen.

    Quelle: ID 44846962