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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Kein allgemeiner Arzneimittelvorrat für den Notfall

    | FRAGE: „In den von uns versorgten Seniorenheimen kommt es besonders an Wochenenden häufiger vor, dass z. B. ein Antibiotikum dringend benötigt wird und die Apotheken im Ort gerade keinen Notdienst haben. Aus Personalmangel im Heim ist es oft schwierig, das Notfallmedikament aus der ländlichen Umgebung zu besorgen. Praktisch wäre es, wenn ein Notfallbestand von beispielsweise drei verschiedenen Antibiotika vor Ort gelagert werden könnte. Natürlich ist mir bekannt, dass Arzneimittel im Heim bewohnerbezogen gelagert werden müssen. Aber wie kann diese Versorgungslücke geschlossen werden?“ |

     

    ANTWORT: Ein allgemeiner Arzneimittelvorrat im Heim ist rechtlich unzulässig. Doch abgesehen von diesen rechtlichen Aspekten ist das Vorhalten von Arzneimitteln im Heim auch nicht praktikabel. Denn genau das im Notfall vom Arzt verordnete Antibiotikum ist dann wahrscheinlich gerade nicht vorrätig oder es ist bereits verfallen. Daraus würden erst recht erhebliche Gefahren für die Patienten entstehen. Außerdem werden nicht nur Antibiotika, sondern z. B. auch Schmerzmittel für Notfälle benötigt. Wo soll hier eine Grenze gezogen werden? Wer würde den Arzneimittelvorrat im Heim überwachen bzw. wer wäre verantwortlich? Das Verbot, einen allgemeinen Arzneimittelvorrat im Heim zu halten, hat also durchaus seine Berechtigung.

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Versorgung von Notfallpatienten sollten sich Heim und Apotheke gemeinsam auf eine entsprechende Vorgehensweise einigen. Da die Art und der Umfang der Belieferung eines Heimes mit Arzneimitteln im Versorgungsvertrag festgelegt werden müssen, sollte auch das Vorgehen für den Notfall geregelt werden.

     
    Quelle: ID 44466992