· Fachbeitrag · Heimversorgung
Was gilt für die Überprüfung von Verbandskästen?
| Eine heimversorgende Apotheke ist laut § 12a Apothekengesetz verpflichtet, die ordnungsgemäße und bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihr gelieferten Produkte durch das pharmazeutische Personal zu überprüfen. Eine solche Kontrolle findet meistens in Form einer umfassenden Stationsbegehung mindestens zweimal jährlich statt. Hat das Heim die Verbandskästen dagegen von einem anderen Zulieferer erhalten, ist die Apotheke nicht zur Überprüfung verpflichtet - gleichwohl kann die Kontrolle auch als Serviceleistung der Apotheke verstanden werden. |
Bei der Kontrolle der Verbandskästen ist insbesondere auf folgende Punkte zu achten:
- Sauberkeit
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