· Nachricht · Kassenabschlag 2009
Bei nachträglicher Rabattminderung behalten die Krankenkassen den (niedrigeren) Kassenabschlag
| Die Zahlungsfrist des § 130 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V bezieht sich nur auf die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat erfolgten Abgaben von Arzneimitteln an Versicherte. Sie ist nicht auf Nachzahlungen anwendbar, die anfallen, weil nachträglich der Rabatt vermindert wird. Die Krankenkassen behalten insofern ihren Anspruch auf den (niedrigeren) Kassenabschlag; die Apotheker können höchstens die Differenz zum zu viel einbehaltenen Kassenabschlag zurückverlangen. Der aktuelle „CT-Retax-Kompass“ Nr. 7/2015 erläutert das aktuelle BSG-Urteil (siehe kostenlos unter www.ct-retax-kompass.de ). |
(Pressemitteilung von „CT-Retax-Kompass“ vom 14. September 2015)
Quelle: ID 43571741