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  • · Nachricht · Leserforum

    Kontrolle der Arzneimittel-Vorräte auch im Bewohnerzimmer?

    | FRAGE: „Mich beschäftigt die Frage, ob eine Kontrolle der Arzneimittel-Vorräte auch im Bewohnerzimmer erfolgen muss. Denn einige Arzneimittel werden sinnvollerweise in der Nähe des Bewohners, zum Beispiel in seinem Nachtisch, aufbewahrt. Dies betrifft vor allem Arzneimittel, die täglich angewendet werden müssen, oder eine zeitlang angewendet werden sollen, und nicht gestellt oder vorgerichtet werden können (zum Beispiel Augentropfen und Salben). Wie verhalte ich mich? Muss ich die dort gelagerten Arzneimittel auch kontrollieren? Zeitlich ist es eigentlich gar nicht möglich zu garantieren, dass zum Beispiel in jedem Bewohnerzimmer eine Augentropfenflasche mit handschriftlichem Anbruchdatum steht. Und darf ich - rechtlich gesehen - überhaupt in ein Bewohnerzimmer eintreten?“ |

     

    ANTWORT: Nein, und zwar aus den folgenden Gründen: Mit § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz verpflichtet der Gesetzgeber ein Heim dazu, die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufzubewahren. Der zwischen Apotheke und Heim geschlossene Versorgungsvertrag regelt die Überprüfung dieser Aufbewahrung. Damit obliegt aufgrund § 12a Abs. 1 Nr. 2 Apothekengesetz die Überprüfung der ordnungsgemäßen und bewohnerbezogenen Aufbewahrung der heimversorgenden Apotheke. Das heißt:

     

    Gerade mit der bewohnerbezogenen Lagerung soll eine übersichtliche Aufbewahrung garantiert werden, bei der Verwechslungen vermieden werden. Deshalb sind Arzneimittel, die auf der Basis eines genehmigten Versorgungvertrags ins Heim geliefert werden, in einzelnen Patientenboxen aufzubewahren, die mit Namen, Vornamen, Station und Zimmernummer beschriftet sind. Des Weiteren müssen diese Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter geschützt gelagert werden - also in einem separaten und abgeschlossenen Raum oder Schrank.

     

    Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der im Heim gelagerten Arzneimittel beinhaltet die Voraussetzung, dass die Qualität der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst werden darf. Deshalb soll bei der Überprüfung von Arzneimitteln im Heim auch auf Lichtschutz, Hygiene und Temperatur geachtet werden. Da die Haltbarkeit von Tropfen- und Salbenanbrüchen aber häufig begrenzt ist, ist gerade hier eine Überprüfung besonders wichtig. Außerdem kann nach Anbruch dieser Arzneiformen unter Umständen eine Lagerung im Kühlschrank notwendig sein.

     

    Um seiner Pflicht zur Überprüfung der bewohnerbezogenen und ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nachkommen zu können, hat der heimversorgende Apotheker nach § 12a Abs. 1 Nr. 2 Apothekengesetz das Zutrittsrecht zum Heim. Dies bezieht sich aber nicht auf die Bewohnerzimmer. Hier handelt es sich um private Wohnbereiche.

     

    Aus all diesen Gründen ist eine ordnungsgemäße und bewohnerbezogene Aufbewahrung und Überprüfung von Salben oder Augentropfen mit der Lagerung im Zimmer des Bewohners nicht gegeben. Die Arzneimittel sind - wie alle anderen Arzneimittel auch - im Medikamentenzimmer und in den vollständig beschrifteten Medikamentenboxen zu lagern. Eine Lagerung im Bewohnerzimmer ist unzulässig.

     

    Hinweis: Eine Ausnahme bilden lediglich die Arzneimittel derjenigen Bewohner, die sich noch selbst um ihre Medikamentenversorgung kümmern und dies nicht dem Heim übertragen haben. Diese Bewohner dürfen ihre Arzneimittel in ihrem Zimmer aufbewahren. Die Vorschrift zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte durch die heimversorgende Apotheke gilt hier allerdings nicht.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 21. September 2015)

    Quelle: ID 43497734