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  • · Nachricht · Leserforum

    Rezepte per Fax vorab an die Apotheke?

    | FRAGE: „Darf ein Arzt Rezepte per Fax vorab an die durch einen Heimversorgungsvertrag legitimierten Apotheken zur Belieferung versenden?“ |

     

    Antwort: Als Grundsatz gilt, dass es keine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker geben darf. Übermittelt der Arzt der Apotheke Verordnungen per Fax, so ist dies eine unrechtmäßige Zuweisung. Dies ist sowohl auf ärztlicher Seite (Berufsordnung der Ärzte) als auch auf apothekerlicher Seite (§ 11 Apothekengesetz [ApoG]) eindeutig geregelt.

     

    Von diesem Grundsatz darf im Rahmen einer integrierten Versorgung gemäß § 140 SGB V (trifft nicht auf Heimbelieferung zu) oder bei der Bereitstellung applizierfähiger Zytostatika (trifft ebenfalls nicht auf die Heimversorgung zu) abgewichen werden.

     

    Die in stationären Pflegeeinrichtungen lebenden Patienten schließen im Regelfall einen Bewohner-Vertrag mit dem Heim ab, in dem auch das Besorgen von Arzneimitteln geregelt ist. Die Heime schließen dafür sogenannte Heimversorgungsverträge mit einer oder mehreren Apotheken zur Arzneimittelbelieferung ab (§ 12a ApoG). Im Rahmen dieser Versorgung ist eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker möglich. Der Arzt kann dann also zur Optimierung der Versorgung ein Rezept vorab an die beliefernde Apotheke faxen, um beispielsweise die rechtzeitige Verfügbarkeit sicherzustellen.

     

    Wichtig | Jedoch ist zu beachten, dass die Verordnung der Apotheke als Original vorliegen muss (nach der Verschreibungsverordnung sind Faxkopien keine gültigen Verschreibungen! Das heißt, vor der Abgabe des Arzneimittels muss das Original der Verschreibung der abgebenden Apotheke vorliegen.), bevor das Arzneimittel dem Heim zur Versorgung des Patienten zur Verfügung gestellt wird.

     

    Es könnte also sein, dass der Arzt mit dem Fax die Apotheke informiert, dass Rezepte für den jeweiligen Heimbewohner zur Abholung in der Praxis bereitliegen. Diese müssen dann abgeholt werden, um sie ordnungsgemäß zu beliefern.

     

    Das Fax könnte auch eine Information darüber sein, dass im Heim eine entsprechende Verordnung vorliegt. Im diesem Fall müsste die Belieferung des Heims mit diesem Arzneimittel durch einen Apotheker (eine PTA wäre nicht ausreichend, da sie unter Aufsicht eines Apothekers arbeitet) erfolgen, der sich vor der Aushändigung des Arzneimittels über die korrekte Verordnung und die Übereinstimmung des mitgebrachten Arzneimittels und der Verordnung überzeugt.

    Quelle: ID 42928171