23.09.2016 · Fachbeitrag · Lohnsteuer und Sozialversicherung
Gesundheitsförderungsmaßnahme: Reisekosten nicht begünstigt
| Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern pro Jahr Leistungen zur Gesundheitsförderung von bis zu 500 Euro zuwenden, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben fällig werden (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die Voraussetzung ist: Die Maßnahmen müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und den Anforderungen des Sozialgesetzbuchs V entsprechen. Um bei der Lohnsteuerprüfung keine böse Überraschung zu erleben, sollten Sie berücksichtigen, dass Nebenleistungen zur Gesundheitsförderung nicht begünstigt sind. |
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