· Fachbeitrag · Notfallvorsorge, Teil 1
Die Vorsorgevollmacht: Was Apotheker unbedingt regeln sollten
von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Jeder Mensch kann unerwartet ‒ durch Krankheit oder Unfall ‒ in die Lage kommen, wichtige Dinge seines Lebens nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können. Als Apothekeninhaber sollten Sie deshalb nicht zögern und mithilfe einer Vorsorgevollmacht dafür sorgen, dass keine unqualifizierten Außenstehenden eines Tages die Geschicke Ihrer Apotheke in die Hand nehmen. In dieser Beitragsreihe zeigen wir Ihnen, welche Vorsorgemaßnahmen in Betracht kommen, damit stets in Ihrem Sinn gehandelt wird und Sie, Ihre Angehörigen und Ihre Mitarbeiter abgesichert sind. |
Eine Notfallvorsorgeregelung sollte jeder treffen
Die persönliche Notfallvorsorgeregelung als Privatperson und Unternehmer besteht aus sinnvoll aufeinander abgestimmten Vollmachten, die schriftlich vorliegen. Vorsorge für diesen Fall ist zwar unbequem, aber unabdingbar, um die Fortführung des Apothekenbetriebs zu Lebzeiten sicherzustellen. Empfehlenswert sind Vollmachten, die sowohl den privaten als auch den unternehmerischen Lebensbereich regeln. Die sollten sein:
- Für Privatpersonen ohne unternehmerische Verantwortung eine Gesamtvollmacht bestehend aus Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und ggf. Patientenverfügung
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