· Fachbeitrag · Personal
Bewerber kennenlernen: Möglichkeiten und Risiken des Probearbeitens
von RAin Jasmin Johanna Kasper, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Möchte der potenzielle Arbeitgeber einen Bewerber über das Vorstellungsgespräch hinaus besser kennenlernen, stellt sich die Frage, ob und unter welchen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen ein Probearbeiten vereinbart werden kann. Da unbefristete Arbeitsverhältnisse auch mündlich oder sogar konkludent abgeschlossen werden können, ist das bloße Probearbeiten arbeitsrechtlich schnell als Vertragsschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu werten ‒ mit Vergütungspflichten, Kündigungsfristen etc., die der Arbeitgeber zu beachten hat. Hier helfen nur eindeutige Regeln. |
Nur kurzes Einfühlungsverhältnis vereinbaren
Eine Möglichkeit des unverbindlichen Kennenlernens der potenziellen Arbeitsvertragsparteien bietet das sogenannte Einfühlungsverhältnis. Die Besonderheit des Einfühlungsverhältnisses liegt darin, dass die originären arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten nicht bestehen: Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Es wird schlichtweg kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet. Während des Einfühlungsverhältnisses besteht daher auch kein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht. Der Bewerber ist nur dem Hausrecht unterworfen. Dem Apotheker ist es nicht möglich, im Rahmen des Einfühlungsverhältnisses die Arbeitsleistung des Bewerbers zu testen. Sinn und Zweck des Einfühlungsverhältnisses ist vielmehr, ein Gespür für die jeweils andere potenzielle Arbeitsvertragspartei zu entwickeln.
Wichtig | Die Grenze zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses kann leicht überschritten werden. Nach der Rechtsprechung darf das Einfühlungsverhältnis nur als bloße unbezahlte Kennenlernphase ausgestaltet sein. Deshalb sollte das Einfühlungsverhältnis nur wenige Tage andauern und den Zeitraum von maximal einer Woche nicht überschreiten. Der Bewerber darf in keinem Fall Tätigkeiten für die Apotheke ausführen. Es dürfen ihm keinerlei Arbeitspflichten auferlegt werden. Nur wenn sich der Apotheker hieran hält, vermeidet er einen Vergütungsanspruch des Bewerbers.
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