· Fachbeitrag · Personenbezogene Daten
Datenschutz ist auch bei Apothekenboten zu gewährleisten
| Die meisten Apotheken bieten ihren Kunden die Medikamentenlieferung per Boten direkt nach Hause an. Auch hier müssen die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dass dies nicht immer klappt, geht aus einem Fall des ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) hervor, der im Tätigkeitsbericht 2020 beschrieben wird. |
Im genannten Fall stellte die Apotheke extra einen Boten an, der das Medikament an der eigenen Haustür übergibt. Wird der Kunde nicht angetroffen, gibt er das Medikament bei den Nachbarn ab. Die Medikamente wurden in nicht blickdichten Tüten transportiert. So erfuhr der Nachbar ‒ ohne Öffnung der Tüte ‒ den Namen der Medikamente und konnte mittels geringer Recherche den Gesundheitszustand seines Nachbarn herausfinden.
Apotheker sowie deren berufsmäßig tätige Gehilfen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch [StGB]). Dies gilt auch für Boten. Beim Transport und der Lieferung von Medikamenten muss sichergestellt werden, dass Unbefugte keine Kenntnis von personenbezogenen Daten erhalten. Es geht hier immerhin um Gesundheitsdaten, also um besondere Kategorien personenbezogener Daten mit einem hohen Schutzbedarf. Nach Prüfung der Apotheke durch das ULD wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
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