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Online-Apotheke scheitert vor Gericht mit Unterlassungsantrag gegen örtlichen Apotheker
| Die 2. Kammer für Handelssachen beim Landgericht (LG) München II hat mit Beschluss vom 20.03.2025 (Az. 2 HK O 627/25, n.rkr.) den Antrag einer in den Niederlanden ansässigen Online-Apotheke gegen den Inhaber einer Apotheke aus dem Isarwinkel auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, die dieser im Lokalteil einer überregionalen Zeitung veröffentlichten Interview getätigt hatte, zurückgewiesen. Gegenstand waren Aussagen zu behaupteten Unterschieden zwischen Online-Apotheken und örtlichen Apotheken hinsichtlich der Kostenstruktur, der unterschiedlichen steuerlichen Belastung und der Kundenberatung. |
So wurde der Apothekeninhaber u. a. mit den Aussagen zitiert, dass der Onlinehandel ja ganz viele Posten, für die wir Händler vor Ort hohe Ausgaben haben, gar nicht habe. Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. „Dazu sitzen die Online-Apotheken in Holland, da fallen dann schon mal die 19 Prozent Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?“ Online-Apotheken seien Schmarotzer unseres Steuersystems, es gebe „keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüberschaut, ob sich das Medikament mit den anderen verträgt, oder erwähnt, dass die Tablette zu teilen ist ‒ manche können nämlich nicht geteilt werden, und so weiter.“
Das Gericht hat für das Interview im Lokalteil der Zeitung bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Darüber hinaus habe die Online-Apotheke aber auch gar nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegriffenen Tatsachenbehauptungen falsch seien. Tatsächlich sei der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland 19 Prozent, in den Niederlanden 9 Prozent. Auch gebe es im niederländischen Recht keine Gewerbesteuer. Die vo dem Apothekeninhaber in dem Interview dargestellten Vorteile einer aktiven persönlichen Ansprache in der Apotheke würden darüber hinaus auf der Hand liegen. Der getätigte Ausdruck „Schmarotzer“ sei schließlich im Zusammenhang des Interviews zu sehen und weise auf die Nachteile niedergelassener Apotheker hin, die nicht mit Versandapotheken mithalten könnten, da die niedergelassenen Apotheker stärker belastet seien als Versandapotheken. Mit dem Ausdruck sei grundsätzlich jemand gemeint, der sich eigennützig und rücksichtslos auf Kosten anderer bereichert. Da es, im Gesamtzusammenhang gesehen, dem Apothekeninhaber vorrangig um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei, sei dieser Begriff als polemische Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.
Quelle
- Pressemitteilung des LG München II vom 02.04.2025