26.05.2015 · Fachbeitrag · Recht
„AppOtheke“: Zu geringe Unterscheidung ist nicht schützenswert
| Die nur geringfügig abweichende Schreibweise „AppOtheke“ führt vom Begriff „Apotheke“ nicht hinreichend weit weg, um Unterscheidungskraft – also eine schutzbegründende Eigenart gegenüber dem beschreibenden Begriff – begründen zu können. Mit dieser Begründung hat das Bundespatentgericht den Schutz für die Wortmarke „AppOtheke“ aufgehoben (Beschluss vom 9.2.2015, Az. 27 W (pat) 73/14, Beschluss unter www.dejure.org ). |
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