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Abfrage des Geburtsdatums beim Online-Shopping nicht immer zulässig
| Die Praxis einer Online-Apotheke, im Bestellprozess stets das Geburtsdatum als Pflichtangabe abzufragen, ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig. Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums kann nicht auf Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gestützt werden (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024, Az. 14 LA 1/24). |
Die Abfrage des Geburtsdatums ist nicht zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO erforderlich, etwa um die Geschäftsfähigkeit der bzw. des Bestellenden zu überprüfen und eine altersgerechte Beratung durchführen zu können. Eine einfache Abfrage der Volljährigkeit genügt für die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit ‒ zumal eine altersabhängige Beratung nicht immer notwendig ist, da viele Apothekenprodukte altersunabhängig konsumiert oder angewendet werden können.
Die Abfrage des Geburtsdatums kann auch nicht auf die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gestützt werden, wenn die Apotheke nur rezeptfreie Produkte auf ihrer Website anbietet. Bei begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person gestattet es Art. 12 Abs. 6 DS-GVO den Verantwortlichen, im Einzelfall zusätzliche, zur Bestätigung der Identität der bestellenden Person erforderliche Informationen einzuholen.
Bei Namensgleichheit genügt die Abfrage der Adresse und der Telefonnummer, um den Besteller zu authentifizieren.
Weiterführende Hinweise
- Quelle: AG Medizinrecht (Deutscher Anwaltverein) ‒ Newsletter Juli 2024