· Nachricht · Recht kurz
Bei Rezepturen müssen Kassen die komplette Packung bezahlen
| Bei der Berechnung der Festzuschüsse auf Rezepturarzneimittel ist vom Einkaufspreis der üblichen Abpackung eines verwendeten Stoffs bzw. der erforderlichen Packungsgröße verwendeter Fertigarzneimittel auszugehen, selbst wenn bei der Zubereitung des Rezepturarzneimittels der Inhalt der üblichen Abpackung bzw. Packungsgröße nicht vollständig verbraucht wird (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2024, Az. L 10 KR 701/22, Revision anhängig beim Bundessozialgreicht [BSG] unter dem Az. B 3 KR 4/24 R). |
Die Preisberechnung richtet sich dabei in den Einzelheiten nach § 5 Abs. 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), jedenfalls in analoger Anwendung. § 5 Abs. 2 AMPreisV ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Apothekeneinkaufspreise auf die tatsächlich benötigte Menge des Stoffs bzw. des Fertigarzneimittels herunterzurechnen wären.
Quelle
- AG Medizinrecht (Deutscher Anwaltverein) ‒ Newsletter Juni 2024