· Fachbeitrag · Sozialrecht
Verspätete Rezepteinreichung: Haben Apotheker einen Vergütungsanspruch?
von RA Simon Menke, Kanzlei Dr. Bahr, www.Dr-Bahr.com
| In der Praxis kann es immer einmal vorkommen, dass Apotheken durch Unachtsamkeit Rezepte nicht nach Beendigung des Monats, in dem sie vom Patienten eingelöst wurden, gegenüber den Krankenkassen abrechnen. Hier stellt sich die Frage, ob Apotheker/innen trotz des Verstreichens mehrerer Monate seit der Einlösung einen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse haben. |
Juristische Ausgangslage: Fristsetzung für Abrechnung
Gemäß § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließen die Spitzenverbände der Krankenkassen mit dem Deutschen Apotheker Verband e.V. einen Rahmenvertrag, in dem Regelungen zur Abgabe von Arzneimitteln getroffen werden. In diesem Rahmenvertrag ist zum Beispiel geregelt, dass vertragsärztliche Verordnungen von den Apotheken nur für den Zeitraum von einem Monat nach deren Ausstellung zu Lasten der Krankenkassen beliefert werden dürfen.
Nach § 129 Abs. 5 SGB V besteht des Weiteren die Möglichkeit, dass die Landesapothekerverbände mit den Landesverbänden der Krankenkassen Ergänzungsvereinbarungen zu dem Rahmenvertrag treffen. In diesen sogenannten Arzneilieferungsverträgen ist die folgende oder eine ihr ähnelnde Regelung zu finden:
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