· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Obergrenze für „Midijobber“ ist seit dem 01.07.2019 auf 1.300 Euro angehoben
| Zum 01.07.2019 ist die Midijob-Obergrenze mit dem „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) von 850 auf 1.300 Euro erhöht worden. Die bisherige „Gleitzone“ wird durch den neuen „Übergangsbereich“ abgelöst. |
Hintergrund | Überschreitet das Arbeitsentgelt von Geringverdienern (Minijobbern) die Grenze von 450 Euro, kommen sie als Midijobber in den Übergangsbereich (bisher „Gleitzone“) und werden somit voll sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil jedoch ist, dass im Übergangsbereich nur verringerte „Arbeitnehmerbeiträge“ anfallen. Midijobber erwarben dadurch in der Vergangenheit geringere Rentenansprüche, weil ihre Rentenversicherungsbeiträge bis zum 30.06.2019 nicht aus ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt wurden, sondern aus einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Sie konnten aber ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten (= Verzichtserklärung zur Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Gleitzone). Diese Regelung ist zum 01.07.2019 entfallen. Seit diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.
PRAXISTIPP | Für den Arbeitgeber entfällt damit die Pflicht, Verzichtserklärungen aufzubewahren. Vorliegende Verzichtserklärungen sollten jedoch bis zur nächsten Sozialversicherungsprüfung erhalten bleiben. In den Entgeltmeldungen ist vom Arbeitgeber seit dem 01.07.2019 zusätzlich das tatsächliche Arbeitsentgelt für Midijobber anzugeben, damit der Rentenversicherungsträger dieses für die Rentenberechnung verwenden kann. |