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  • · Nachricht · Strafrecht

    Betrug durch Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Original-VO

    | Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn der Apotheke eine ärztliche Verschreibung vorliegt. Da § 2 Abs. 1 Nr. 10 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dafür die eigenhändige Unterschrift des Arztes fordert, muss die ärztliche Verschreibung im Original vorgelegt werden. Eine gefaxte Verschreibung oder eingescannte Verschreibung oder eine elektronische Verschreibung ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz reichen nicht. Wer trotzdem vorsätzlich ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel abgibt, macht sich strafbar. |

     

    Der „Retax-Kompass“ Nr. 6/2016 nennt alle Details - kostenlos unter www.retax-kompass.de.

     

    (Pressemitteilung „Retax-Kompass“ vom 02.12.2016)

    Quelle: ID 44383822