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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Betrugsserie durch Apotheker: keine Haftentlassung nach verbüßter Halbstrafe

    von RA und FA StrafR Prof. Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin

    | § 57 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist nicht dahin auszulegen, dass sozial integrierte Straftäter in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssen. Die Begehung einer Vielzahl von Taten durch einen Ersttäter, ein langer Tatzeitraum und ein hoher Schaden sind Modalitäten, die schon jeweils für sich genommen maßgeblich gegen das Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift sprechen (Kammergericht, Beschluss vom 30.7.2014, Az. 2 Ws 270/14, Beschluss unter www.dejure.org ). |

    Strafmaß

    Der Verurteilte - ein ehemaliger Apotheker - verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen Betrugs in 27 Fällen. Die Hälfte der Strafe war am 27. März 2014 verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 9. Mai 2015 vollstreckt sein; das Strafende ist auf den 9. August 2017 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen (sogenannte Halbstrafe). Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten blieb erfolglos.

    Hintergrund

    Nach den Urteilsgründen führte der Verurteilte ab 1980 eine Apotheke, die sich später auf den Vertrieb von HIV-Medikamenten spezialisierte. Ab dem Jahr 2003 begann er, Kunden einen Teil des Rezeptwerts (zunächst fünf, später nur noch zwei bis drei Prozent) in bar zu erstatten. In der Zeit von Januar 2007 bis März 2009 kaufte der Apotheker seinen Kunden Rezepte für HIV-Medikamente ab und reichte die Verordnungen bei den entsprechenden Krankenkassen ein, ohne dass die Medikamente bestellt wurden. Dadurch verursachte er bei den Krankenkassen einen Schaden von über zehn Mio. Euro. Im Laufe der Zeit wurde der Apotheker von Kunden und Dritten unter Druck gesetzt, indem diese ihm mit Anzeigen drohten. An solche Personen zahlte er ungefähr 250.000 Euro jährlich.