· Fachbeitrag · Strafrecht
Erleichterter Nachweis des Abrechnungsbetrugs bei Apothekengeschäften
von RA und FA VerwR Dr. Dr. Simon Alexander Lück, Busse & Miessen Rechtsanwälte, Berlin, www.busse-miessen.de
| Für den Nachweis eines Abrechnungsbetrugs bei Apotheken muss weder ein konkreter Irrtum noch ein konkreter Schaden bei den betroffenen Krankenkassen festgestellt werden (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12.2.2015, Az. 2 StR 109/14, Abruf-Nr. 176034 ). |
Sachverhalt
Ein Apotheker hatte unter anderem ab April 2009 in großem Umfang Rezepte über verschreibungspflichtige Medikamente von Dritten - also nicht den Versicherten - für einen Bruchteil des Rezeptwerts angekauft. Die Rezepte reichte er über eine Abrechnungsstelle bei den betreffenden Krankenkassen zur Erstattung ein, ohne die verschriebenen Medikamente abgegeben zu haben. Die Rezepte waren entweder gefälscht oder sonst wie durch Dritte von den Versicherten erlangt worden.
Die Vorinstanz sah hierin einen Betrug zulasten der Krankenkassen und verurteilte den Apotheker unter Berücksichtigung weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie einem Berufsverbot. Die Revision des Apothekers blieb erfolglos. Insbesondere sah der BGH die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betrugs als hinreichend festgestellt an.
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