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Konkrete Fallgestaltungen in der Apotheke zum Antikorruptionsgesetz: Spenden für Pflegeheime
| Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler müssen jetzt aber noch vorsichtiger agieren, um keine (straf-)rechtlichen Risiken einzugehen. Zu den besonders zu beachtenden Gestaltungen in diesem Zusammenhang gehören Spenden für Pflegeheime. |
Eine Strafbarkeit wegen Bestechung (§ 299a StGB) durch einen Apotheker bei Spenden an Pflegeheime ist nicht anzunehmen, da der Heimvertreter regelmäßig kein Heilberufler sein wird. Unter Umständen kann aber § 299 Abs. 2 StGB bzw. für öffentliche Heime § 334 Abs. 1 StGB erfüllt sein, sofern eine konkrete Unrechtsvereinbarung getroffen wurde.