· Fachbeitrag · Strafrecht
Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen - was bedeutet das für die Apothekerschaft?
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Es ist zu erwarten, dass die neuen Straftatbestände des vom Bundeskabinett am 29. Juli 2015 beschlossenen Entwurfs des „Antikorruptionsgesetzes“ unverändert oder mit nur kleinen Modifikationen noch Ende 2015 oder Anfang 2016 in Kraft treten. Schon vor diesem „Scharfstellen“ sollten Apotheker sich mit der Novellierung des Korruptionsstrafrechts auseinandersetzen, um zum Beispiel unterscheiden zu können, wo erlaubte Kooperation aufhört und Korruption beginnt. Hier heißt es, Vorsicht walten zu lassen. |
Hintergrund
Der Gesetzgeber möchte, dass schwere Fälle korrupten Verhaltens im Gesundheitswesen nicht nur mit den bestehenden Regelungen im Lauterkeits- (UWG), Heilmittelwerbe-, Arzneimittelpreis-, Apotheken-, Sozial- und Berufsrecht geahndet werden, sondern zukünftig auch mit den Mitteln des Strafrechts bekämpft werden können. Das ist der Grund für die vorgesehene Neuregelung der §§ 299a und 299b Strafgesetzbuch (StGB), mit der eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden soll. Der große Strafsenat am Bundesgerichtshof hatte 2012 entschieden, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB zu qualifizieren noch als Beauftragte der Krankenkassen gemäß § 299 StGB einzuordnen sind. Daher will man neue Korruptionsstraftatbestände schaffen, die hier ansetzen und auch für selbstständige Apotheker sowie sonstige Heilberufler gelten.
Was wird strafbar?
Künftig macht sich jeder Apotheker strafbar, der beim Bezug bzw. bei der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er entweder einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt (= Bestechlichkeit).
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