· Fachbeitrag · Strafrecht
Widerruf der ärztlichen Approbation - und was wird mit den Apothekern?
von RA und FA für Strafrecht Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin, Lehrbeauftragter der MLU Halle-Wittenberg
| „Unwürdig“ ist, wer durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. „Unzuverlässig“ ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen werde (VG Saarlouis, Urteil vom 13.12.2011, Az: 1 K 2268/10, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Der klagende Arzt hatte zwischen 2000 und 2004 Rezepte auf Kassenpatienten ausgestellt, ohne dass eine medizinische Indikation für die verordneten Medikamente gegeben war (sogenannte Luftrezepte). Dazu hatte er die Versicherungskarten von Personen, die er als Patienten nicht behandelt hatte und die ihm völlig unbekannt waren, von „Kartenbringern“ entgegen genommen, die sich ihrerseits die Karten von Familienangehörigen, Freunden und Arbeitskollegen („Kartengeber“) beschafft hatten.
Diese Luftrezepte wurden in der Folgezeit von den Kartenbringern in verschiedenen Apotheken vorgelegt. Dabei sollen die Apothekeninhaber bzw. Apothekenangestellten überwiegend in den Vorgang eingeweiht gewesen sein; sie hätten die Luftrezepte ohne Ausgabe der verschriebenen Medikamente mit dem Apothekenrechenzentrum abgerechnet. Im Gegenzug seien den Kartenbringern von den Apotheken andere, jedenfalls nicht abrechnungsfähige (Apotheken-)Ware für die vorgelegten Rezepte überlassen worden.
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