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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Widerruf der Approbation nach Rezeptfälschungen und Betrug zulasten der Krankenversicherung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, FA für Strafrecht, Krause & Kollegen, Berlin

    | Ein Apotheker ist der Ausübung seines Berufs unwürdig, wenn er infolge seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit genießt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 2.5.2012, Az: 8 LA 78/11, Abruf-Nr. 121981 ). |

    Sachverhalt

    Eine Apothekerin hatte zahlreiche ärztliche Verschreibungen, die ihr selbst oder ihren beiden Kindern erteilt worden waren, manipuliert und dabei die Menge der verschriebenen Arzneimittel oder deren Dosierung erhöht sowie die Verschreibungen um andere Arzneimittel ergänzt. Entsprechend den manipulierten Verschreibungen hatte sie die Arzneimittel der von ihr geführten Apotheke entnommen und gemeinsam mit ihren Kindern verbraucht. Teilweise wurde ein deutlich höherer Preis als der empfohlene Verkaufspreis berechnet. Die manipulierten Verschreibungen legte sie bei ihrer Krankenversicherung (KV) vor, um eine Erstattung zu erlangen. Hierdurch entstand der KV ein Schaden in Höhe von 22.780 Euro.

    Entscheidungsgründe

    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation als Apotheker ist § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bundes-Apothekerordnung (BapO). Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Apotheker nach Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Diese Feststellung erfordert regelmäßig das Vorliegen gravierender Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Ob die Folgerung der Unwürdigkeit gezogen wird, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.