· Fachbeitrag · Strafrecht
Wirkungslose Krebsmedikamente hergestellt: Approbation des Apothekers muss ruhen
von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Auch wenn noch keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, kann das Ruhen der Approbation eines Apothekers angeordnet werden, der erstinstanzlich wegen vielfachen Inverkehrbringens gepanschter Medikamente zu einer langjährigen Haftstrafe mit Berufsverbot verurteilt wurde (Verwaltungsgericht [VG] Gelsenkirchen, Urteil vom 10.12.2019, Az. 18 K 4999/17). |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft warf einem Apotheker vor, tausendfach Zytostatika hergestellt und verkauft zu haben, die kaum oder gar keine Wirkstoffe enthielten. Der Apotheker wurde in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin ordnete die Approbationsbehörde das Ruhen seiner Approbation an. Dagegen klagte der Apotheker, denn es fehlten Ermittlungsergebnisse, die strafrechtlich vollendete Tatbestände gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten belegten. Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verurteilte das Strafgericht den Apotheker nach § 95 Arzneimittelgesetz zu zwölf Jahren Haft, verhängte ein lebenslanges Berufsverbot und ordnete die Einziehung von 17 Mio. Euro Taterträgen an. Der Apotheker legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, über die zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG noch nicht entschieden wurde. Das VG wies die Klage des Apothekers als unbegründet ab.
Entscheidungsgründe
Ein Apotheker, der nach ärztlichem Rezept herzustellende individuelle Zytostatika in mehreren tausend Fällen erheblich unterdosiert und betrügerisch gegenüber Kassen abgerechnet hat und deswegen zu einer langjährigen, noch nicht rechtskräftigen Haftstrafe mit Anordnung eines sehr hohen Wertersatzeinzugs und eines lebenslangen Berufsverbots verurteilt worden ist, erweise sich als unzuverlässig und unwürdig im Sinne von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Bundes-Apothekerordnung (BApO). Selbst eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine behördliche Ruhensanordnung bestehende Untersuchungshaft könne nach der besonderen Lage des Einzelfalls, der zudem einen Ausnahmefall darstellt, eine Wiederholungsgefahr für das wichtige Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit begründen. Eine solche Gefahr sei hier zu bejahen. Das Gericht stellte demnach fest, dass die Ruhensanordnung gerechtfertigt ist, weil das strafrechtliche Berufsverbot aufgrund der Revisionseinlegung noch nicht rechtskräftig ist.
Anmerkung
Da eine Approbation bereits dann ruhend gestellt werden kann, wenn berufsrechtlich relevante Strafverfahren eingeleitet worden sind (§ 8 BApO), war die Klage des Apothekers letztlich von Anfang an sinnlos. Wer von einem Strafverfahren betroffen ist, muss immer die Wirkungen des Verfahrens auf Approbation und Betriebserlaubnis im Blick behalten.