· Fachbeitrag · Strafrecht
Zur Anwendbarkeit der Bestechungsdelikte auf Vertragsärzte
von Rechtsanwalt Alexander Maur, Kanzlei am Ärztehaus, Bonn, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Selbstständige Vertragsärzte verstoßen mit der Annahme unzulässiger Zuwendungen von der Pharmaindustrie nicht gegen Korruptionsstrafrecht, da sie weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte diese seit langem erwartete Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen am 22. Juni 2012 (Beschluss vom 29.3.2012, Az: GSSt 2/11, Abruf-Nr. 122015 ). |
Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall hatte eine Pharmareferentin verschiedenen Vertragsärzten Schecks über einen fünfstelligen Gesamtbetrag als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln eines bestimmten Unternehmens übergeben. In erster Instanz wurde das Verhalten der Pharmareferentin vom Landgericht Hamburg als Bestechung im geschäftlichen Verkehr gewertet und ein Verstoß gegen den Straftatbestand des § 299 Strafgesetzbuch (StGB) bejaht.
Auf die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten legte der 5. Strafsenat des BGH dem Großen Senat des BGH die Frage vor, ob ein niedergelassener Arzt Amtsträger bzw. Beauftragter der Krankenkassen im Sinne des Strafrechts sei. Diese Frage ist entscheidend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der im konkreten Fall angeklagten Pharmareferentin. Darüber hinaus ist sie von grundsätzlicher Bedeutung und weichenstellend hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit niedergelassener Ärzte nach Korruptionsstrafrecht im Falle der Annahme von Vorteilen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln.
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