· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Apothekerkammern müssen Werbung für Zugaben am Wettbewerbsrecht messen
| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat festgestellt, dass Apothekerkammern bei der Beurteilung von Zugabewerbungen wie zum Beispiel Bonussystemen zu berücksichtigen haben, ob diese wettbewerbsrechtlich unlauter sind (Beschluss vom 8.7.2011, Az: 13 ME 94/11, Urteil unter www.dejure.org ). In diesem Fall hatte die Apothekerkammer Niedersachsen einem Apotheker die Gewährung von Einkaufsgutscheinen im Wert von jeweils 1,50 Euro untersagt. |
Sachverhalt
Die Kunden einer Versand- und Präsenzapotheke erhielten von dem Apothekeninhaber bei der Einsendung jedes Rezepts einen Einkaufsgutschein über je 1,50 Euro. Dieser Gutschein konnte dann bei einer späteren Bestellung frei verkäuflicher Produkte eingelöst werden. Gegen die Untersagungsverfügung der Apothekerkammer wandte sich der Apotheker unter Zuhilfenahme der Rechtsbehelfe des vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung führte er Folgendes an:
Die Gewährung der Gutscheine verstoße nicht gegen die von der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgesehene Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Für diese Arzneimittel wurden nämlich die vorgegebenen Preise einschließlich der Zuzahlung erhoben. Bei den gewährten Gutscheinen handle es sich lediglich um Werbekosten. Die Gutscheingewährung sei außerdem nicht dazu geeignet gewesen, die Interessen der am Wettbewerb Beteiligten spürbar zu beeinträchtigen. So werde zum Beispiel das Entscheidungsverhalten eines von der Zugabewerbung angesprochenen Verbrauchers nicht rechtswidrig beeinflusst. Hieraus ergebe sich, dass die von der Preisbindung bezweckte Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung nicht gefährdet sei.
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