14.03.2019 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Bewerbung als „Rezept-Apotheke“ ist irreführend
| Der Namenswahl von Apotheken sind kaum Grenzen gesetzt. Eine solche findet sich jedoch dann, wenn die Bezeichnung oder ein Namenszusatz irreführend sind. Der Slogan „Die Rezept-Apotheke“ stellt gegenüber Laienpublikum eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar und ist entsprechend zu unterlassen (Oberlandesgericht [OLG] Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018, Az. 2 U 26/18, nicht rechtskräftig, Urteil unter www.dejure.org ). |
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