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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Botendienst an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen Ladenöffnungs- und Feiertagsgesetz NRW

    von RA Andreas Frohn LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Köln

    | Das Betreiben eines Botendienstes an Sonn- und Feiertagen verstößt, wenn es außerhalb der Notdienstzeiten der jeweiligen Apotheke geschieht, gegen das Ladenöffnungs- und das Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Landgericht [LG] Köln, Urteil vom 20.04.2023, Az. 81 O 70/22, n.rkr.). |

     

    Sachverhalt

    Eine Kölner Apotheke lieferte in Kooperation mit einem bundesweit agierenden Bestell- und Lieferservice für Arzneimittel solche auch an Sonn- und Feiertagen, an denen sie keinen Notdienst hatte, an ihre Kunden aus. Nach erfolgter Übermittlung verpackte der Apotheker die Bestellung in nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen seiner Apotheke und übergab sie dem beim Lieferservice angestellten Boten.

     

    Der Wettbewerbsverband sah hier einen unzulässigen Verstoß gegen sowohl das Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) als auch das Feiertagsgesetz NRW. Ersteres verbiete eine Geschäftstätigkeit außerhalb der erlaubten Öffnungszeiten, letzteres darüber hinaus Tätigkeiten mit werktäglichem Charakter, die gegen die Feiertagsruhe verstoßen. Beides sei durch das An- und Abfahren der Boten an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Notdienstzeiten gegeben. Der Apotheker hielt dem im Wesentlichen die nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geforderte „ständige Betriebsbereitschaft“ entgegen und kam dem Unterlassungsbegehren nicht nach, weswegen Klage erhoben wurde.

     

    Entscheidungsgründe

    Das zuständige LG Köln gab dem Unterlassungsbegehren der Wettbewerbshüter statt. Die Tätigkeiten des Apothekers und der Boten als Mittäter seien geeignet, die „äußere Ruhe des Tages“ zu stören, was den Einzelnen an die werktäglichen Lebensvorgänge erinnere und im Widerspruch zum Feiertagsgesetz stehe. Auch die vorgetragene Pflicht der „ständigen Betriebsbereitschaft“ rechtfertige die Geschäftstätigkeit nicht. Der Apotheke sei es per Schließungsverfügung der zuständigen Behörde untersagt, an Sonn- und Feiertagen ihrem Geschäftsbetrieb nachzugehen, wozu auch der Botendienst gehöre. Der so gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Apotheken gewonnene Vorteil sei als wettbewerbswidrig einzustufen.

     

    Anmerkung

    Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob die Einschränkung der ständigen Betriebsbereitschaft einer Apotheke per (Landes-)Gesetz dazu führt, dass diese nicht ständig dienstbereit sein muss oder ‒ darüber hinaus ‒ auch nicht geöffnet sein darf. Stimmen in der Literatur haben letzteres in der Vergangenheit infrage gestellt. Inwieweit das LG Köln in dieser Frage nun einen Schlusspunkt setzt oder ob die Berufung erfolgreich ist, wird abzuwarten sein.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 15 | ID 49562001