· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof bestätigt Arzneimittelpreisverordnung: Skonti sind keine Rabatte
| Pharmazeutische Großhändler dürfen weiterhin ein Skonto gewähren, wenn Apotheken ihre Rechnungen schnell bezahlen. So lautet der Tenor der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH) vom 05.10.2017 (Az. I ZR 172/16 ). |
Apotheker können aufatmen: Die Großhandelsskonti bleiben ihnen erhalten. Nach der Entscheidung des BGH lebt das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wieder auf. Dieses hatte entschieden: Skonti sind keine Rabatte und können neben diesen gewährt werden, auch wenn so die prozentuale Großhandelsmarge von 3,15 Prozent überschritten wird. Sogar auf seinen Fixzuschlag von 70 Cent kann der Großhandel laut BGH verzichten.
Weiterführende Hinweise
- Alles zu den Hintergründen und praktischen Folgen lesen Sie demnächst in AH.
- „Großhandelsrabatte an Apotheken“, Abruf-Nr. 44378190
- „Großhandelskonditionen: Skonti vor Gericht“ in AH 03/2015, Seite 13
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 1 | ID 44935997