· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Das Betreiben einer Rezeptsammelstelle ist wettbewerbswidrig
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das absprachegemäße Unterhalten von „Rezeptsammelstellen“ in Arztpraxen ist wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auch in zweiter Instanz festgestellt ( Urteil vom 25.9.2013, Az. 1 U 42/13, Abruf-Nr. 133224 ). |
Sachverhalt
Dem Apotheker A wurde im Dezember 2012 ein Müllsack „zugespielt“, der Kopien von Telefaxjournalen und Faxkopien von Rezepten einiger örtlicher Arztpraxen sowie Auslieferungsbelege eines anderen ortsansässigen Apothekers B enthielt. Die Unterlagen belegten, dass in den Arztpraxen in Absprache mit dem B systematisch und unabhängig von der Art der Erkrankung der Patienten Rezepte gesammelt wurden, um diese an B weiterzuleiten. Die verschriebenen Medikamente wurden den Patienten nach Erhalt der Telefaxrezepte durch einen Botendienst des B überbracht. Anschließend sammelten die Boten die Originalrezepte in den Arztpraxen ein. Nachweislich wurden in einem Zeitraum von einer Woche aus einer Arztpraxis 13, aus einer weiteren 18 und einer dritten 37 Rezepte per Telefax an B übermittelt.
Im Januar erwirkte A eine wettbewerbsrechtliche Beschlussverfügung gegen B, in der diesem untersagt wurde, in den benannten Arztpraxen nicht genehmigte Rezeptsammelstellen zu unterhalten. Im weiteren Verfahren bestritt B, mit den betreffenden Ärzten Absprachen getroffen zu haben. Lediglich in Einzelfällen hätten diese Rezepte gefaxt, und zwar meist dann, wenn es sich um bettlägerige oder betagte Patienten gehandelt habe. Es seien im Übrigen nur etwa 10 Prozent der von den Praxen ausgestellten Verordnungen betroffen. Dieser Vortrag vermochte dem B weder vor dem Landgericht noch vor dem OLG zu helfen.
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