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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Gewinnspiel darf keine irreführenden Teilnahmebedingungen enthalten

    von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hat die Anforderungen an die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels konkretisiert und einen Apotheker dazu verurteilt, die Auslobung von 20-Prozent-Rabatt-Gutscheinen zu unterlassen (OLG Thüringen, Urteil vom 17.08.2016, Az. 2 U 14/16, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Apotheker veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem neben Bargeldgewinnen auch „Trostpreise“ in Form von Gutscheinen gewonnen werden konnten. Diese Gutscheine waren bildlich in der Ankündigung bzw. Bewerbung des Gewinnspiels abgedruckt. Sie enthielten die Aufschrift „20 Prozent Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl“. Ein Wettbewerbsverein nahm den Apotheker auf Unterlassung in Anspruch, da die erforderliche Einschränkung auf die Einlösung nur bei nicht preisgebundenen Artikeln fehle. Nachdem der Apotheker dem Unterlassungsbegehren zunächst nicht nachkam, wurde er in erster Instanz verurteilt. Über die dagegen gerichtete Berufung hatte das OLG Thüringen zu entscheiden.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Thüringen bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis und verurteilte den Apotheker zur Unterlassung eines entsprechenden Gewinnspiels. Dies folge allerdings nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - daraus, dass der Apotheker die Teilnahmebedingungen nicht transparent angegeben habe. Zwar träfen den Gewinnspielanbieter zahlreiche Informationspflichten zur Teilnahme. Angaben über den ausgelobten Preis gehörten allerdings gerade nicht dazu. Insofern sei es unerheblich, ob der Apotheker über den tatsächlichen Wert des Gutscheins richtig informiert habe. Da der Apotheker aber (freiwillig) eine Angabe zum Gewinn gemacht habe, dürfe diese Angabe nach allgemeinem Wettbewerbsrecht nicht irreführend sein. Genau das sei aber der Fall gewesen. Der Teilnehmer des Gewinnspiels habe von der beschränkten Einsatzmöglichkeit nur in Bezug auf nicht preisgebundene Artikel erst in der Apotheke selbst erfahren. Dies sei zu spät.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Bewerbung eines Gewinnspiels verlangt zahlreiche Pflichtangaben, die sogenannten Teilnahmebedingungen. Zu diesen gehören etwa Angaben zu Teilnahmeberechtigung, Einsendeschluss, Zeitpunkt und Verfahren der Gewinnermittlung, Form der Gewinnbekanntgabe etc. Nicht erforderlich ist die Angabe des Gewinns selbst. Wird dieser aber angegeben, müssen die Informationen richtig und dürfen nicht irreführend sein. In der Praxis zudem entscheidend ist der Zeitpunkt der Mitteilung der Teilnahmebedingungen. Dieser richtet sich nach der Rechtsprechung nach dem Einzelfall und danach, ob beim Teilnehmer bereits ein „aktuelles Aufklärungsbedürfnis“ besteht. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn bereits die Bewerbung alle nötigen Informationen enthält.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 15 | ID 44408989