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Großhandelsrabatte an Apotheken
| Zum Abgabepreis des Pharmagroßhandels von Fertigarzneimitteln an Apotheken hat das Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 29.06.2016 (Az: 3 U 216/15, Urteil unter www.dejure.org ) Folgendes entschieden. |
- 1. Bei der Abgabe der in § 2 Abs. 1 S. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) erfassten Arzneimittel durch den Pharmagroßhandel an Apotheken darf der Verkaufspreis die Summe aus der Addition von Herstellerpreis, Festzuschlag von 0,70 Euro und Umsatzsteuer nicht unterschreiten.
- 2. Der Pharmagroßhandel darf einen Rabatt nur im Rahmen des in dieser Vorschrift festgelegten Höchstzuschlags von 3,15 Prozent auf den Herstellerpreis (maximal 37,80 Euro) gewähren.
- 3. Der in § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV normierte Festzuschlag von 0,70 Euro ist dagegen stets einzupreisen und darf nicht durch Preisnachlässe - in welcher Ausgestaltung auch immer, insbesondere auch nicht durch die Gewährung von Skonti - reduziert werden.
- 4. Ein Verstoß hiergegen ist wettbewerbswidrig i. S. von § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) a. F. bzw. von § 3a UWG n. F.
- 5. Die mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG ist verfassungsrechtlich zulässig.
Quelle: ID 44378190