· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Rabatte, Boni und Zugaben: Was ist noch erlaubt und wie machen Sie es richtig?
von Dr. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Die Rechtsprechung und Gesetzgebung zu den Werbeaktionen von Apotheken - insbesondere im Zusammenhang mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel - war zeitweise überaus unübersichtlich. Die gute Nachricht ist, dass die Rechtsfragen inzwischen weitgehend geklärt sind. AH bietet Ihnen eine Zusammenfassung der Entwicklungen der letzten Jahre. Sie erfahren, welche Grundsätze nunmehr feststehen und erhalten Praxistipps für eine rechtssichere Werbung. |
Keine Rabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf deutschem Boden
Bereits im Jahr 2010 wollte der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage eines deutschen Apothekers hin die Boni einer niederländischen Versandapotheke verbieten, die ihren Kunden bis zu 15 Euro Rabatt pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel gewährt hatte. Denn nach dem „MarktortprinzipB“ müssten sich ausländische Versandapotheken ebenfalls an die deutschen Preisvorschriften halten. Allerdings hatte das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren 2008 und 2009 entschieden, dass die Arzneimittelpreisverordnung nicht für niederländische Versandapotheken gilt. Mit einem anderslautenden Urteil hätten die BGH-Richter dem BSG widersprochen. Wenn ein oberstes Bundesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abweichen will, hat der Gemeinsame Senat zu entscheiden, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu gewährleisten.
Die Entscheidung des gemeinsamen Senats
Im Sommer 2012 hat der Gemeinsame Senat dann entschieden, dass die Regelungen zur Preisbindung für alle Apotheken gelten, die in Deutschland rezeptpflichtige Arzneimittel anbieten, auch für Versender anderer EU-Staaten. Auf rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen in Deutschland keine Preisnachlässe gewährt werden, egal ob der Patient das Präparat in einer deutschen Apotheke oder über einen Versender im Ausland erhält. Ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, unterliegen deutschem Arzneimittelpreisrecht. Die Sache müsse nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden, denn ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit sei nicht festzustellen.
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