· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Rx-Boni für den Erwerb preisgebundener Arzneimittel bleiben unzulässig
von RAin Dina Gebhardt, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
| Die Gewährung von Zuwendungen oder Werbegaben an Kunden für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel bleibt für deutsche Apotheken weiterhin unzulässig, auch wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18). |
Sachverhalt
Ein gewerblicher Interessenverband klagte auf Unterlassen gegen zwei deutsche Apotheken, die ihren Kunden anlässlich des Erwerbs verschreibungspflichtiger Arzneimittel Gutscheine aushändigten.
Entscheidungsgründe
Der BGH urteilte in den beiden Entscheidungen, dass die Zugabe eines Ein-Euro- bzw. eines Brötchen-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unzulässig ist, da diese entgegen der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gewährt werden. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten (§ 78 Abs. 2 S. 2 Arzneimittelgesetz [AMG]). Ein Verstoß gegen diese Pflicht liege nicht nur bei Preisnachlässen vor, sondern auch, wenn dem Kunden an den Erwerb gekoppelte Vorteile gewährt werden.
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