· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Verkauf von Arzneimitteln über den Amazon-Marketplace ist datenschutzrechtlich unzulässig
von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Verkauf von Arzneimitteln unter Einschaltung des Internetkonzerns Amazon als Handelsplattform ist unzulässig, soweit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beachtet werden (Landgericht [LG] Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.03.2018, Az. 3 O 29/17, nicht rechtskräftig, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Ein Apotheker aus Sachsen-Anhalt war mit seiner Apotheke als sogenannter Marketplace-Händler bei Amazon angemeldet und verkaufte dort apothekenpflichtige Arzneimittel. Ein Kollege sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Beim Bestellvorgang bei Amazon fehle es an der datenschutzrechtlich nötigen Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten. Deshalb forderte er Unterlassung. Als sein Konkurrent dem nicht nachkam, erhob er Klage.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch begründet. Zunächst einmal seien die maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) marktregulierend. Ein Verstoß berechtige einen Konkurrenten also zur Forderung von Unterlassung bzw. Klage.
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