08.01.2016 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Werbung mit „diskretem Beratungsbereich“ in der Apotheke ist nicht unlauter
| Bewirbt eine Apotheke ihren „diskreten Beratungsbereich“, stellt dies keine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn er die Mindestanforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) übertrifft (Landgericht [LG] Wuppertal, Urteil vom 6.10.2015, Az. 11 O 51/15 [r.k.], Abruf-Nr. 146125 ). |
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