· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Werbung mit Empfehlungen des Bundesverbands der Apotheker ist wettbewerbswidrig
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
| Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet Werbung mit Empfehlungen von im Gesundheitswesen tätigen Personen. Dazu gehört auch der Apothekerverband. Die Werbung mit der Verbandsaussage „Medikament des Jahres“ ist daher unzulässig (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt a.M., Urteil vom 12.2.2015, Az. 6 U 184/14, Abruf-Nr. 144390 ). |
Sachverhalt
Ein Pharma-Unternehmen hatte in einer Zeitschrift das Fertigarzneimittel gegen Erkältungskrankheiten „Wick MediNait“ mit einer Anzeige beworben, die die Aussage „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 - gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ und ein Siegel des Bundesverbands („Medikament des Jahres 2014 - Produktgruppe interne Mittel bei grippalen Infekten“) enthielt. Diese Werbung wurde dem Unternehmen durch einstweilige Verfügung untersagt.
Entscheidungsgründe
Nach dem Landgericht bestätigte nun auch das OLG das Verbot. Die Werbung verstoße gegen § 11 HWG und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
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