· Fachbeitrag · Apothekervergütung
Die Bedeutung von § 6 (ehemals § 3) Rahmenvertrag für den Apothekenalltag
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Seit dem 01.06.2016 müssen Retaxationen unterbleiben, wenn es sich um unbedeutende formale Fehler handelt, die die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich beeinflussen. Dies stand zuvor in § 3 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V und findet sich nun im neuen Rahmenvertrag unter § 6 wieder. Auch ist dort geregelt, in welchen Fällen Korrekturen und Ergänzungen auf Rezepten durch die Apotheke vorgenommen werden dürfen. Dieser Beitrag enthält 20 Beispiele für unbedeutende formale Fehler, erlaubte Ergänzungen und Klarstellungen. |
In diesen Fällen müssen Retaxationen unterbleiben
Alle erlaubten Ergänzungen und Klarstellungen, die die eigentliche ärztliche Verordnung betreffen, müssen mit dem Wort „ergänzt“, dem Datum und der Paraphe des Apothekers versehen werden. Die Nichtbeachtung von Rabattverträgen wird allerdings weiterhin konsequent retaxiert. Wenn die Apotheke also anstelle eines Rabattarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel abgibt, steht ihr weder ein Vergütungs- noch ein Wertersatzanspruch zu. In den folgenden Fällen müssen Retaxationen allerdings unterbleiben:
1. Schreibfehler
Das Rezept enthält fehlerhafte Abkürzungen oder Schreibfehler (auch Groß- und Kleinschreibung).
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