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  • · Nachricht · Apothekervergütung

    Rezepturzuschlag fällt nicht für jede einzelne applikationsfertige Einheit an

    | Der Rezepturzuschlag nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) kann für eine vertragsärztliche Verordnung nur einmal in Ansatz gebracht werden ‒ und nicht für jede daraus resultierende Applikationseinheit (hier: mehrere Fläschchen mit Augentropfen). Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.01.2024 (Az. L 4 KR 3239/21) entschieden. |

     

    Die Höhe des Rezepturzuschlags beträgt nach § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AMPreisV

    • für die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen bis zur Grundmenge von 50 Stück (Var. 1),
    • die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln bis zur Grundmenge von 12 Stück (Var. 2),
    • die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung bis zur Grundmenge von 300 g (Var. 3) und das
    • Zuschmelzen von Ampullen bis zur Grundmenge von sechs Stück (Var. 4)

    jeweils 7,00 Euro. Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AMPreisV um jeweils 50 Prozent.

     

    Bei Augentropfen, die in einer Apotheke in Fläschchen zu je 5 ml abgefüllt wurden, handelt es sich um die Anfertigung von Arzneimitteln mit der Durchführung einer aseptischen Zubereitung. Eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Var. 4 AMPreisV auf die unter aseptischen Bedingungen hergestellten Augentropfen-Zubereitungen kommt dabei nicht in Betracht, da der Fall der aseptischen Zubereitungen in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Var. 3 AMPreisV geregelt ist. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Var. 3 AMPreisV ist zur Überzeugung des Senats dahingehend auszulegen, dass unabhängig von der konkreten Anzahl der hergestellten applikationsfertigen Einheiten bis zur Grundmenge von 300g je Verordnung ein einmaliger Rezepturzuschlag von 7,00 Euro zu berücksichtigen ist. Ein Rezepturzuschlag fällt nicht für jede einzelne applikationsfertige Einheit an.

     

    Quelle

    Quelle: ID 49998330