· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Achtung: Retaxfalle Rezepturverordnung!
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Rezepturverordnungen werden aufgrund von Formfehlern mit steigender Tendenz von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) retaxiert. In der letzten Zeit hinterfragen einzelne Kostenträger jedoch auch vermehrt pharmazeutische Inhalte. AH fasst die wichtigsten Fakten für Sie zusammen. |
Angabe der Gebrauchsanweisung ist bei Rezepturen Pflicht
§ 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) schreibt vor, welche Punkte eine ärztliche Verschreibung enthalten muss. In Nr. 7 heißt es dort: „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen“. Die Angabe einer Gebrauchsanweisung auf dem Rezept ist bei einer Rezeptur somit zwingend erforderlich!
Handlungsmöglichkeiten bei fehlender Gebrauchsanweisung
§ 2 Abs. 6 AMVV regelt: „Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 7 oder sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit selbst ergänzen.“ Es muss also ein dringender Fall vorliegen, d. h. die Anwendung des Arzneimittels darf keinen Aufschub dulden. Dies dürfte z. B. bei Akuterkrankungen die Regel sein. Ergänzt der Apotheker die Verschreibung dagegen nach Rücksprache mit dem Arzt, handelt er nach dessen Weisung und ergänzt nicht selbst die Verschreibung, sondern führt das aus, was der Arzt ihm sagt. Hierfür ist kein dringender Fall erforderlich.
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