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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Auch bei Retaxationen müssen Fristen eingehalten werden!

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Da Retaxationen für die Apotheke immer mit einem finanziellen Verlust verbunden sind, ist es wichtig, sowohl die Fristen zu kennen, innerhalb derer der Kostenträger überhaupt eine Retaxation aussprechen darf, als auch die Fristen, innerhalb derer die Apotheke gegen eine erhaltene Retaxation Einspruch einlegen kann. Ebenso ist es wichtig zu wissen, innerhalb welcher Zeit der Kostenträger einen solchen Einspruch der Apotheke bearbeitet haben muss. AH gibt Ihnen einen Überblick über die entsprechenden Fristen bei den wichtigsten Kostenträgern. |

    Fristen für Retaxationen durch die Krankenkasse

    Die Fristen, in denen die Krankenkassen Retaxationen gegenüber der Apotheke geltend machen dürfen, sind in den jeweiligen Arzneilieferverträgen und Hilfsmittelverträgen der einzelnen Kostenträger geregelt. Dies erklärt auch, warum die Fristen von Kostenträger zu Kostenträger so unterschiedlich sind und zudem unterschiedlich sind, je nachdem, ob es sich um Arznei- oder Hilfsmittel handelt.

     

    Die Fristen für Retaxationen von Arzneimitteln bei den Ersatzkassen (BARMER, DAK-Gesundheit, HEK, hkk, KKH und Techniker Krankenkasse) finden sich in § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 des Arzneiversorgungsvertrags (AVV) vdek. Dort heißt es: „Die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge werden von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt, in dem die Lieferung erfolgte. Hierzu gehören neben den rechnerischen und sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten auch Taxdifferenzen und die Summe zurückgegebener Rezepte, auch von Fremdkassen (Irrläufer).“ Diese Regelung führt faktisch zu einer Retaxationsfrist von 13 Monaten.