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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Korrekte Abrechnung in der Substitutionstherapie

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | In letzter Zeit hat es viele (auch unberechtigte) Retaxationen bei der Abrechnung von Rezepten in der Substitutionstherapie gegeben. AH nimmt dies zum Anlass, alle wichtigen Regelungen zu diesem Thema darzustellen. |

     

    Die Sichtbezugsverordnung (S-Verordnung)

    Entsprechende Verordnungen sind stets mit dem Buchstaben „“ zu kennzeichnen. Die Tage müssen dabei nicht zusammenhängend sein, sondern können z. B. für das Wochenende durch eine „SZ-Verordnung“ unterbrochen sein. Gemäß § 7 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ist dem Patienten das Suchtmittel zum unmittelbaren Verbrauch von den im Gesetz aufgeführten Personen bzw. Institutionen zu überlassen. Laut Gesetz dürfen Apotheken bei der Abgabe eines Betäubungsmittels einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro inklusive Umsatzsteuer berechnen. Somit kann die Apotheke für die Dokumentation einer Sichtvergabe von sieben Tagen einmalig 2,91 Euro berechnen. Führt sie die Sichtvergabe jedoch selbst durch, so darf sie 7 x 2,91 = 20,37 Euro in Rechnung stellen, denn jede Einnahme unter Aufsicht der Apotheke ist als eine dokumentationspflichtige Abgabe zu werten.

     

    Die Verordnung zur Überbrückung (SZ-Verordnung)

    Nach § 8 BtMVV darf der Arzt Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme in der für bis zu zwei aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge verschreiben oder höchstens in der für fünf Tage benötigten Menge, wenn dies durch Feiertage bedingt ist, die diesen Tagen vorangehen oder folgen. Diese Tage dürfen dabei auch durch einen Werktag unterbrochen sein. Derartige Verordnungen sind mit den Buchstaben „“ und „Z“ zu kennzeichnen. Die Reihenfolge der Buchstaben muss dabei unbedingt eingehalten werden. Für Methadon- und L-Polamidon-Lösungen dürfen nach den Anlagen 4 und 5 der Hilfstaxe bei Take-Home-Verordnungen kindersichere Verschlüsse taxiert werden. Bei einer Mischverordnung von fünf Tagen Sichtvergabe und zwei Tagen Take-Home dürfen somit zwei kindersichere Verschlüsse taxiert werden.