· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Wichtiges zu der Erweiterung der Abrechnungsfelder mit Hash-Codes und Z-Daten zum 01.07.2021
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Seit dem 01.07.2021 muss bei der Abrechnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten und Dronabinol gemäß Anlage 10 zur Hilfstaxe ein Hash-Code auf das Rezept gedruckt und der Z-Datensatz zusammen mit dem Abrechnungssatz vom Rechenzentrum an den entsprechenden Kostenträger übermittelt werden. Was so einfach klingt, bedeutet eine neue Herausforderung für den Apothekenalltag. |
Hintergrund
Bereits seit der Einführung des medizinischen Cannabis im Jahr 2017 wird zwischen Kostenträgern und Apotheken über die Höhe der Apothekenvergütung in der Cannabis-Versorgung gestritten. Im August 2019 verpflichtete der Gesetzgeber mithilfe des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beide Seiten dazu, sich bis spätestens zum 29.02.2020 zu einigen, wie die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Bereich der Cannabis-Versorgung um 25 Mio. Euro gesenkt werden können. Nachdem dies misslang, wurde eine Schiedsstelle angerufen. Fachgremien gelang es daraufhin, recht kurzfristig doch noch eine Einigung zu erzielen: Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der GKV-Spitzenverband ergänzten den Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen ‒ besser bekannt als Hilfstaxe ‒ um die neue Anlage 10. Diese galt rückwirkend zum 01.03.2020. Seitdem benutzen Apotheken einen Fixzuschlag bei der Preisbildung für Cannabisblüten und einen modifizierten prozentualen Zuschlag bei der Abrechnung von Cannabisextrakten und Dronabinol.
MERKE | Schon bei dieser Übereinkunft wurde für die Zukunft in bestimmten Fällen das Aufdrucken eines Hash-Codes (von englisch to hash = zerhacken) auf das Rezept sowie die Übermittlung von elektronischen Zusatzdaten bei der Rezeptabrechnung vereinbart. Ziel war es, eine transparente und plausible Datengrundlage für zukünftige Preisverhandlungen zu schaffen. |
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