· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Zytostatikazubereitungen: Ungenutzte Teilmengen sind als Verwurf abrechenbar
Von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
| Ungenutzte Teilmengen zytostatikahaltiger Arzneimittelzubereitungen sind als sogenannter Verwurf gesondert zu vergüten, sofern entweder bestimmte wirkstoffbezogene Vorgaben erfüllt sind oder (bei Stoffen ohne solche Vorgaben) die Teilmenge nachweislich nicht innerhalb von 24 Stunden in einer weiteren Rezeptur verwendet werden konnte. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 22.02.2023, Az. B 3 KR 7/21 R) bestätigt. |
Sachverhalt
Eine Apothekeninhaberin stellte für verschiedene Versicherte aufgrund ärztlicher Verordnung Zytostatikazubereitungen für ambulante Chemotherapien her. Dabei verblieb ein Rest der Stammlösung, der nicht für eine andere Verordnung eingesetzt werden konnte, als Verwurf. Die beklagte Krankenversicherung vergütete der Apothekerin die Beträge aus den Verordnungen, nicht aber die Mehrkosten für den Verwurf und verrechnete den diesbezüglich geltend gemachten Erstattungsanspruch im Wege der Retaxierung. Hiergegen erhob die Apothekerin Klage.
Entscheidungsgründe
Vor Gericht wurde die Kasse zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verurteilt. Das BSG verwies darauf, dass sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) hinsichtlich entstandener Verwürfe im „Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen“ rechtmäßig auf ein Preisbildungsverfahren verständigt haben. Danach sei die ungenutzte Teilmenge der Zubereitung als unvermeidbarer Verwurf abrechnungsfähig gewesen.
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