· Fachbeitrag · Arzneimittelabgabe
Die Ausnahmen vom Verordnungsausschluss und ihre Tücken
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt es bereits seit 2004 durch § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V umfangreiche Verordnungseinschränkungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es gibt jedoch zwei große Ausnahmebereiche. |
Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ermächtigt, in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen ausnahmsweise mit Begründung vom Vertragsarzt verordnet werden können. Diese Ausnahmetatbestände werden in der Anlage 1 zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinien (AMR) festgelegt. Ob ein dort bestimmter Ausnahmefall einschlägig ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtig ist insoweit, dass alle Voraussetzungen der ausnahmsweise geregelten Verordnungsfähigkeit vorliegen.
So ist z. B. bei Tränenersatzflüssigkeiten auf folgende Details zu achten.
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