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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelabgabe

    Verordnungsausschluss von Lifestyle-Medikamenten

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sogenannte Lifestyle-Medikamente), dürfen gemäß § 34 Abs. 1 S. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Zu den Lifestyle-Medikamenten zählen Appetitzügler, Abmagerungsmittel sowie Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder zur Steigerung der sexuellen Potenz. AH erläutert die Hintergründe. |

     

    Begründung für den Verordnungsausschluss

    Der Gesetzgeber hat Lifestyle-Medikamente von der Erstattungsfähigkeit durch die GKV ausgeschlossen, weil diese Arzneimittel

    • nicht oder nicht ausschließlich der Behandlung von Krankheiten dienen,