· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Neuer vdek-Arzneiversorgungsvertrag ab 01.03.2021: wichtige Inhalte
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Am 01.03.2021 ist der neue vdek-Arzneiversorgungsvertrag (vdek-AVV) zwischen dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) in der Fassung vom 01.02.2021 in Kraft getreten. Er gilt somit für die sechs Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Handelskrankenkasse (hkk) und Hanseatische Krankenkasse (HEK) und ersetzt den vdek-AVV in der Fassung vom 01.04.2016. AH gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen. |
Das hat sich geändert
Es fanden redaktionelle Überarbeitungen und Verschiebungen von Paragrafen statt. Außerdem gibt es inhaltliche Neuerungen, die wichtig für die korrekte Rezeptbearbeitung und -abrechnung im Apothekenalltag sind. Die größte Rolle dürften die Änderungen in § 5 bei den Abgabebestimmungen spielen.
§ 4: ordnungsgemäße Verordnung
In § 4 werden die Angaben aufgelistet, die eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung enthalten muss. Hier wurde unter Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Passus „Krankenhausarztnummer bzw. Pseudoarztnummer“ hinzugefügt sowie unter Buchstabe g das Ausstellungsdatum gestrichen.
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